Gründe:
I. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2001 X B 41/01 hat der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2000 2 K 3408/98 wegen Richterablehnung in Sachen Einkommensteuer 1995 mit der entsprechenden Kostenfolge als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) am 19. Juli 2002 die erforderliche Kostenrechnung mit einem Kostenansatz von 59,30 EUR erstellt und in ihr Schreibauslagen nach Kostenverzeichnis Nr. 9000 in Höhe von 33,85 EUR angesetzt.
Dagegen hat der Kostenschuldner Erinnerung eingelegt.