VGH Hessen - Beschluss vom 29.03.2017
6 E 263/17
Normen:
RVG § 22; RVG § 23; RVG § 32; VwGO § 164;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 29.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 5182/16
VG Frankfurt/Main, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4703/15

Erinnerung; Gegenstandswert; Geschäftsgebühr; Terminsgebühr; Verfahrensgebühr

VGH Hessen, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 6 E 263/17

DRsp Nr. 2017/5174

Erinnerung; Gegenstandswert; Geschäftsgebühr; Terminsgebühr; Verfahrensgebühr

Setzt das Verwaltungsgericht in mehreren gleichgelagerten Fällen jeweils gesonderte Streitwerte fest, so ist dieser Streitwert auch maßgebend für den Gegenstandwert in diesen Verfahren.

Tenor

Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2016 - 7 O 5182/16.F - und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2016 - 7 K 4703/15.F - aufgehoben, soweit die Kostenbeamtin eine 1,5 fache Geschäftsgebühr in Ansatz gebracht hat.

Der Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wird aufgegeben, bei der Kostenfestsetzung eine Geschäftsgebühr von 1,3 in Ansatz zu bringen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Erinnerungsführerin hat 7/8 und die Erinnerungsgegnerin hat 1/8 der Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

RVG § 22; RVG § 23; RVG § 32; VwGO § 164;

Gründe

I.