Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2020 geändert. Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller wird abgelehnt.
II.Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens.
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