FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08.2008 - Aktenzeichen 5 KO 15/08
DRsp Nr. 2008/17795
Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
Die Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Steuerberaters für das Vorverfahren nach § 139 Abs. 3 Satz 1 und 3FGO setzt voraus, dass diese dem Kläger tatsächlich in Rechnung gestellt worden sind. Lediglich fiktive Gebühren sind nicht erstattungsfähig.Eine Zeitgebühr des Steuerberaters nach §§ 13, 28StBGebV für die Prüfung von Steuerbescheiden vor Einspruchseinlegung ist im Rahmen des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erstattungsfähig, da diese Prüfung nicht Teil des Vorverfahrens im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ist.Das Entstehen einer Erledigungsgebühr nach § 24BRAGO bzw. VV 1002 RVG setzt eine besondere Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung des Rechtsstreits voraus. Für das Entstehen einer Erledigungsgebühr reicht insoweit eine schriftsätzlich vorgetragene rechtliche Argumentation bzw. der Hinweis auf die Rechtslage oder eine bestehende Rechtsprechung nicht aus, auch wenn daraufhin der Bescheid geändert oder aufgehoben wird und dies zur Erledigung des Verfahrens führt. Diese Tätigkeit des Rechtsanwalts ist bereits mit der allgemeinen Prozessgebühr (nach BRAGO) bzw. der Verfahrensgebühr (nach RVG) abgegolten.