FG Niedersachsen - Beschluss vom 20.05.2009
6 KO 3/09
Normen:
RVG § 2 Abs. 2; RVG § 13;
Fundstellen:
DStRE 2010, 711
EFG 2010, 442

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung; Erinnerung; Kostenfestsetzung; Terminsgebühr; Verfahrensverbindung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 6 KO 3/09

DRsp Nr. 2010/1777

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung; Erinnerung; Kostenfestsetzung; Terminsgebühr; Verfahrensverbindung

1. Zur Berechnung der Gebühren im finanzgerichtlichen Verfahren. 2. Werden zwei Verfahren erst verbunden, nachdem sie einzeln aufgerufen waren und der Rechtsanwalt seine Vertretungsbereitschaft in beiden Verfahren erklärt hat, fallen in beiden Verfahren gesonderte Terminsgebühren an. Gebühren, die ein Anwalt einmal verdient hat, kann dieser nicht mehr verlieren.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2; RVG § 13;

Tatbestand:

Streitig ist, wie sich die Verbindung von Verfahren auf die Höhe der Terminsgebühr der Prozessbevollmächtigten auswirkt.

Die Erinnerungsführerin betrieb - vertreten durch eine Rechtsanwaltssozietät - die Klageverfahren 6 K xxx u. a. wegen Körperschaftsteuer 1994 - 1995 und 6 K yyy u. a. wegen Körperschaftsteuer 1996 - 1998. Streitig war die Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen und von Pachtzahlungen.