BFH - Beschluss vom 15.04.2005
V S 9/05
Normen:
GKG § 5 § 72 ; JBeiTrO § 1 § 2 § 8 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1359

Erinnerung gegen Kostenansatz, keine aufschiebende Wirkung

BFH, Beschluss vom 15.04.2005 - Aktenzeichen V S 9/05

DRsp Nr. 2005/8093

Erinnerung gegen Kostenansatz, keine aufschiebende Wirkung

1. Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind.2. Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende des Gerichts kann diese auf Antrag oder von Amts wegen ganz oder teilweise anordnen.

Normenkette:

GKG § 5 § 72 ; JBeiTrO § 1 § 2 § 8 ;

Gründe:

I. In einem Verfahren betreffend Umsatzsteuer hatte das Finanzgericht (FG) in einem "Zwischenstreit über die Befangenheit" am 28. Januar 2002 beschlossen:

"Der Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Feststellung der Befangenheit des Richters am Finanzgericht (X) wird abgelehnt."

Der Prozessbevollmächtigte --ein Steuerberater-- legte "das zulässige Rechtsmittel" ein. Der Bundesfinanzhof (BFH) verwarf das Rechtsmittel mit Beschluss vom 25. April 2002 V B 50/02 als unzulässig, weil gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Die Kosten des Verfahrens hatte der Steuerberater zu tragen.