I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 30. Oktober 2002 3 K 2108/99 mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03 (BFH/NV 2004,
Dagegen legte die Kostenschuldnerin Erinnerung ein, mit der sie sich gegen die Abhandlung des Streitfalles durch das FG und den BFH wendet. Zusätzlich trägt sie vor, die Kostenrechnung hätte noch nicht ergehen dürfen, weil sie ein Wiederaufnahmeverfahren anstrebe, in dem auch die Kostentragung geklärt werden müsse.
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
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