BFH - Beschluss vom 24.06.2004
VII E 4/04
Normen:
GKG § 4 § 5 § 63 Abs. 1 ; JBeiTrO § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1539

Erinnerung gegen Kostenansatz

BFH, Beschluss vom 24.06.2004 - Aktenzeichen VII E 4/04

DRsp Nr. 2004/14410

Erinnerung gegen Kostenansatz

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nicht geeignet, die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit herbeizuführen. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die Kostenentscheidung. Auch § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeiTrO kann zu keiner Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit führen.

Normenkette:

GKG § 4 § 5 § 63 Abs. 1 ; JBeiTrO § 8 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 30. Oktober 2002 3 K 2108/99 mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03 (BFH/NV 2004, 529) als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 10. Februar 2004 KostL 2067/03 mit 484 EURO festgesetzt.

Dagegen legte die Kostenschuldnerin Erinnerung ein, mit der sie sich gegen die Abhandlung des Streitfalles durch das FG und den BFH wendet. Zusätzlich trägt sie vor, die Kostenrechnung hätte noch nicht ergehen dürfen, weil sie ein Wiederaufnahmeverfahren anstrebe, in dem auch die Kostentragung geklärt werden müsse.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.