Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Die von dem Beschwerdeführer eingelegte Erinnerung gegen die Festsetzung durch den Kostenbeamten ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts zulässig. Sie unterliegt keiner Befristung.
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