KG - Beschluss vom 08.12.2003
19 WF 261/03
Normen:
BRAGO § 128 Abs. 4 ; BRAGO § 10 Abs. 3 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Satz 3 ; GKG § 7 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1805
KGReport 2004, 274
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 2910/00
AG Berlin-Pankow-Weißensee, - Vorinstanzaktenzeichen 11 AR 30/03

Erinnerung gegen Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Prozesskostenhilfeanwalts befristet?

KG, Beschluss vom 08.12.2003 - Aktenzeichen 19 WF 261/03

DRsp Nr. 2004/10632

Erinnerung gegen Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Prozesskostenhilfeanwalts befristet?

»1. Auf die von dem Rechtsanwalt eingelegte Erinnerung nach § 128 Abs. 4 BRAGO ist die Frist von § 7 Satz 1 GKG nicht (analog) anwendbar. 2. Dem Rechtsmittel und dem Vergütungsanspruch kann auch nicht allein wegen Zeitablaufs der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden.«

Normenkette:

BRAGO § 128 Abs. 4 ; BRAGO § 10 Abs. 3 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Satz 3 ; GKG § 7 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die von dem Beschwerdeführer eingelegte Erinnerung gegen die Festsetzung durch den Kostenbeamten ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts zulässig. Sie unterliegt keiner Befristung.