LSG Thüringen - Beschluss vom 11.02.2019
L 1 SF 129/17 B
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SF 718/13

Erinnerung gegen eine VergütungsfestsetzungKostenrechtlich dieselbe AngelegenheitGetrennte Klageverfahren als dieselbe Angelegenheit

LSG Thüringen, Beschluss vom 11.02.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 129/17 B

DRsp Nr. 2019/7045

Erinnerung gegen eine Vergütungsfestsetzung Kostenrechtlich dieselbe Angelegenheit Getrennte Klageverfahren als dieselbe Angelegenheit

1. Kostenrechtlich ist dieselbe Angelegenheit anzunehmen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt; es muss sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handeln.2. Auch bei getrennten Klageverfahren kann es sich um "dieselbe Angelegenheit" handeln

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 21. November 2016 (S 28 SF 718/13 E) wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für die beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesenen Verfahren (S 33 AS 1843/11 und S 33 AS 1844/11) der vom Beschwerdeführer vertretenen Klägerinnen zu 1. und 2., und des Klägers zu 3. und 4.