LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.01.2015
L 12 SO 302/14 B
Normen:
RVG § 14; RVG Nr. 3102;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 236/13

Erinnerung gegen eine KostenfestsetzungHöhe der Verfahrensgebühr für eine UntätigkeitsklageErledigung eines Verfahrens durch Anerkenntnis

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2015 - Aktenzeichen L 12 SO 302/14 B

DRsp Nr. 2015/2263

Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung Höhe der Verfahrensgebühr für eine Untätigkeitsklage Erledigung eines Verfahrens durch Anerkenntnis

1. Für eine Untätigkeitsklage kommt aufgrund des eingeschränkten Streitgegenstandes und des mit ihr regelmäßig verbundenen unterdurchschnittlichen anwaltlichen Arbeitsaufwands nur eine unter der Mittelgebühr angesiedelte Gebühr in Betracht. 2. Eine Untätigkeitsklage hat für einen Kläger aufgrund ihres eingeschränkten Streitgegenstands nur erheblich unterdurchschnittliche Bedeutung. 3. Eine Erledigung eines Verfahrens durch ein angenommenes Anerkenntnis setzt voraus, dass ein Beteiligter einen prozessualen Anspruch durch eine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht anerkennt und der andere Beteiligte das Anerkenntnis durch eine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht annimmt.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.6.2014 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 14; RVG Nr. 3102;

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Detmold über eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).