Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.6.2014 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Detmold über eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
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