LSG Thüringen - Beschluss vom 16.07.2018
L 1 SF 1175/16 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SF 2796/15

Erinnerung gegen eine GebührenfestsetzungVerfristete Beschwerde

LSG Thüringen, Beschluss vom 16.07.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 1175/16 B

DRsp Nr. 2018/9659

Erinnerung gegen eine Gebührenfestsetzung Verfristete Beschwerde

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 7. September 2016 (S 24 SF 2796/15 E) wird als unzulässig verworfen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für das beim Sozialgericht (SG) Gotha anhängig gewesene Verfahren S 24 AS 234/14 in dem der Beschwerdeführer die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. vertrat.