OVG Sachsen - Beschluss vom 28.02.2017
5 E 91/16
Normen:
VwGO § 130 Abs. 2 Nr. 1 -2; RVG § 15 Abs. 5 S. 1, 3; RVG § 16 Nr. 11 Hs. 1; RVG § 60 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 23/16

Erinnerung gegen die Festsetzung der zu erstattenden Kosten eines Rechtsanwalts; Fortsetzung des Zulassungsverfahrens als Berufungsverfahren durch Änderung der Rechtsanwaltsvergütungsvorschriften während des Berufungszulassungsverfahrens

OVG Sachsen, Beschluss vom 28.02.2017 - Aktenzeichen 5 E 91/16

DRsp Nr. 2017/12902

Erinnerung gegen die Festsetzung der zu erstattenden Kosten eines Rechtsanwalts; Fortsetzung des Zulassungsverfahrens als Berufungsverfahren durch Änderung der Rechtsanwaltsvergütungsvorschriften während des Berufungszulassungsverfahrens

1. Hat das Verwaltungsgericht über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der zu erstattenden Kosten verfahrensfehlerhaft durch den Einzelrichter entschieden, kann das im Beschwerdeverfahren nur analog § 130 Abs. 2 VwGO zur Zurückverweisung führen (hier verneint).2. Ändern sich die Rechtsanwaltsvergütungsvorschriften während des Berufungszulassungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht, so führt die Fortsetzung des Zulassungsverfahrens als Berufungsverfahren nicht zur Rechtsmitteleinlegung i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG.3. In diesem Fall sind die bisherigen Vergütungsvorschriften selbst dann anwendbar, wenn demselben Rechtsanwalt der unbedingte Auftrag für das Zulassungsverfahren vor, für das Berufungsverfahren aber erst nach der Gesetzesänderung erteilt wird, jedenfalls sofern die geänderten Vergütungsvorschriften zu höheren Gebühren führen.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Juli 2016 - 2 O 23/16 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 130 Abs. 2 Nr. 1 -2; RVG § 15 Abs. 5 S. 1, 3; RVG § 16 Nr. 11 Hs. 1;