LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.04.2014
L 11 SF 256/13 E
Normen:
RVG § 2; RVG § 13; VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3;

Erinnerung gegen den KostenfestsetzungsbeschlussEntstehung der TerminsgebührDurch schlüssiges Verhalten abgegebene Prozesshandlung - hier ein Anerkenntnis

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.2014 - Aktenzeichen L 11 SF 256/13 E

DRsp Nr. 2014/7598

Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Entstehung der Terminsgebühr Durch schlüssiges Verhalten abgegebene Prozesshandlung - hier ein Anerkenntnis

Die Terminsgebühr entsteht, wenn das Vorverfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Eine Anerkenntniserklärung kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Es reicht für die Entstehung der Terminsgebühr, wenn das zuvor nur gegenüber der anderen Prozesspartei erklärte Anerkenntnis an das Gericht übersandt und so zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wird.

Tenor

Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.06.2013 geändert. Die an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 26.786,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkt über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2012 festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens werden auf 12.846,29 EUR festgesetzt. Die Kosten der Klägerin im Erinnerungsverfahren trägt die Beklagte.

Normenkette:

RVG § 2; RVG § 13; VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.