Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.06.2013 geändert. Die an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 26.786,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkt über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2012 festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens werden auf 12.846,29 EUR festgesetzt. Die Kosten der Klägerin im Erinnerungsverfahren trägt die Beklagte.
I.
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