OVG Sachsen - Beschluss vom 19.01.2011
NC 2 A 492/10
Normen:
GKG § 3 Abs. 2; GKG § 34; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Rechtspflegerin

OVG Sachsen, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen NC 2 A 492/10

DRsp Nr. 2011/3020

Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Rechtspflegerin

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung vom 19. August 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2; GKG § 34; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die vom Kläger zu zahlenden Gerichtskosten richtig festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf § 3 Abs. 2, § 34 GKG, Nr. 5120 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) sowie Anlage 2 zu § 34 GKG. Danach ist bei einem Streitwert bis einschließlich 2.500,00 EUR eine Gebühr in Höhe von 81,00 EUR zu erheben, wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird.