BGH - Beschluß vom 22.05.2003
V ZR 386/02
Normen:
GKG § 5 ;

Erinnerung gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluß vom 22.05.2003 - Aktenzeichen V ZR 386/02

DRsp Nr. 2003/8367

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Mit der Erinnerung kann nur eine Verletzung des Kostenrechts gerügt werden (§ 5 GKG).

Normenkette:

GKG § 5 ;

Gründe:

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, daß sie keinen Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt habe. Mit der Erinnerung kann nur eine Verletzung des Kostenrechts gerügt werden (§ 5 GKG).