Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 30.05.2006 den Antrags des Rechtsanwalts L. auf Erstattung der Einigungsgebühr zurückgewiesen.
Das hat der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 13.06.2006 kritisiert, erneut um Erstattung der Gebühr nachgesucht und für den Fall der Nichterstattung Rechtsbehelf eingelegt.
Das Amtsgericht hat das Schreiben als Beschwerde angesehen, dieser durch Beschluss vom 13.09.2006 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
Die Vorlage ist zu Unrecht erfolgt.
Nach § 56 Abs. 1 RVG entscheidet über Erinnerungen des Rechtsanwalts gegen die Festsetzung nach § 55 RVG das Gericht des Rechtszuges, bei dem die Festsetzung erfolgt ist.
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