BFH - Beschluss vom 13.08.2003
I E 1/03
Normen:
GKG §§ 5 8 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1605

Erinnerung; allgemeine Verfahrensgebühr

BFH, Beschluss vom 13.08.2003 - Aktenzeichen I E 1/03

DRsp Nr. 2003/13146

Erinnerung; allgemeine Verfahrensgebühr

1. Im Revisionsverfahren beim BFH wird eine allgemeine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3130 des Kostenverzeichnisses in Höhe des zweifachen Gebührenbetrages nach § 11 Abs. 2 GKG erhoben.2. Die allgemeine Verfahrensgebühr ist auch dann anzusetzen, wenn die Revision als unzulässig verworfen wurde.

Normenkette:

GKG §§ 5 8 11 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Durch Beschluss vom Dezember 2002 hat der beschließende Senat die Revision der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) gegen einen als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen und entschieden, dass die Kostenschuldnerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen habe. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte daraufhin durch Kostenrechnung die von der Kostenschuldnerin zu tragenden Gerichtskosten mit 189 EURO an.