I. Durch Beschluss vom Dezember 2002 hat der beschließende Senat die Revision der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) gegen einen als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen und entschieden, dass die Kostenschuldnerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen habe. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte daraufhin durch Kostenrechnung die von der Kostenschuldnerin zu tragenden Gerichtskosten mit 189 EURO an.
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