OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.02.2006
I-10 W 137/05
Normen:
RVG § 33 Abs. 6 § 56 Abs. 2 § 61 Abs. 1 Satz 2 ; RVG -VV Nr. 1008;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 28.10.2005

Erhöhungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1008 im Rahmen der Beratungshilfe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2006 - Aktenzeichen I-10 W 137/05

DRsp Nr. 2006/18847

Erhöhungsgebühr nach RVG -VV Nr. 1008 im Rahmen der Beratungshilfe

Einem Rechtswanwalt steht auch im Rahmen der Beratungshilfe eine Erhöhungsgebühr nach RVG -VV Nr. 1008 zu, wenn - wie hier - mehrere Personen in derselben Angelegenheit Auftraggeber sind.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 6 § 56 Abs. 2 § 61 Abs. 1 Satz 2 ; RVG -VV Nr. 1008;

Entscheidungsgründe:

I.

Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den im Tenor genannten Beschluss (Bl. 33 ff GA) ist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 6 RVG zulässig, jedoch unbegründet.

Die Staatkasse wendet sich ohne Erfolg gegen die im angefochtenen landgerichtlichen Beschluss ausgesprochene Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 20.09.2005 (Bl. 22 f GA). Das Landgericht hat es für rechtmäßig erachtet, dass das Amtsgericht Moers die zunächst vorgenommene Absetzung der unter dem 15.07.2005 im Rahmen der Beratungshilfe beantragten Erhöhungsgebühr nach RVG -VV Nr. 1008 aufgehoben hat. Die landgerichtlichen Ausführungen lassen im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.