I.
Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den im Tenor genannten Beschluss (Bl. 33 ff GA) ist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 6 RVG zulässig, jedoch unbegründet.
Die Staatkasse wendet sich ohne Erfolg gegen die im angefochtenen landgerichtlichen Beschluss ausgesprochene Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 20.09.2005 (Bl. 22 f GA). Das Landgericht hat es für rechtmäßig erachtet, dass das Amtsgericht Moers die zunächst vorgenommene Absetzung der unter dem 15.07.2005 im Rahmen der Beratungshilfe beantragten Erhöhungsgebühr nach RVG -VV Nr. 1008 aufgehoben hat. Die landgerichtlichen Ausführungen lassen im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.
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