OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.06.2004
25 W 34/04
Normen:
BRAGO § 6 ; ZPO § 91 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 615/03

Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO bei Beauftragung des Rechtsanwalts durch Gesellschaft bürgerlichen Rechts?

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.06.2004 - Aktenzeichen 25 W 34/04

DRsp Nr. 2004/14290

Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO bei Beauftragung des Rechtsanwalts durch Gesellschaft bürgerlichen Rechts?

»Wird der Rechtsanwalt von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit ihrer Vertretung beauftragt, fällt die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO nicht an, da die GbR selbst (teil-)rechtsfähig ist. Wenn die Gesellschafter der GbR den Rechtsanwalt als Einzelperson beauftragen, verstoßen sie gegen den das Kostenerstattungsrecht beherrschenden Grundsatz möglichst kostensparenden prozessualen Vorgehens und können aus diesem Verstoß keine Rechte herleiten.«

Normenkette:

BRAGO § 6 ; ZPO § 91 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist statthaft (§§ 104 III 1, 567 I ZPO), erreicht den erforderlichen Beschwerdewert (§ 567 II 2 ZPO) und ist auch sonst zulässig.

Das Rechtsmittel ist aber in der Sache selbst nicht gerechtfertigt, da den Antragstellern die geltend gemachte Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO in Höhe von (123, 60 zzgl. MWSt =) 143, 38 auf Grund des Senatsbeschlusses vom 19.01.2004 - wonach der Antragsgegner die Kosten der Berufung zu tragen hat - nicht zusteht.