Die gemäß § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, §§ 567 ff. ZPO (n.F.) zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist in beiden Instanzen entstanden und erstattungsfähig.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. Januar 2001 (vgl. BB 2001, 374) zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist auf den Passivprozess der Beklagten - die Rechtsanwälte H. und H. - gebührenrechtlich ohne Einfluss.
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