OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.10.2000
3 W 95/00
Normen:
BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2001, 174
OLGReport-Karlsruhe 2001, 124
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 269/98

Erhöhungsgebühr; derselbe Gegenstand; Klage auf Auflassung von Miteigentumsanteilen aus gemeinschaftlichem Kaufvertrag von Eheleuten über Wohnungseigentum

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.10.2000 - Aktenzeichen 3 W 95/00

DRsp Nr. 2001/6770

Erhöhungsgebühr; derselbe Gegenstand; Klage auf Auflassung von Miteigentumsanteilen aus gemeinschaftlichem Kaufvertrag von Eheleuten über Wohnungseigentum

»Treten zwei klagende Eheleute als Streitgenossen auf, um aus einem gemeinsamen notariellen Kaufvertrag über Wohnungseigentum die Auflassung an sich zu Miteigentum von je 1/2 zu fordern, deren Fälligkeit sie u.a. mit gemeinsamen Gewährleistungsrechten begründen, die sie restlichen Zahlungsansprüchen des Verkäufers entgegenhalten, so handelt es sich um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne des § 6 BRAGO

Normenkette:

BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet.