Erhöhungsgebühr bei Vertretung einer BGB-Gesellschaft
KG, Beschluss vom 14.08.2001 - Aktenzeichen 27 W 201/01
DRsp Nr. 2005/7115
Erhöhungsgebühr bei Vertretung einer BGB -Gesellschaft
Bei Vertretung einer BGB -Gesellschaft erfällt die Erhöhungsgebühr gem. § 6BRAGO jedenfalls dann, wenn die Beauftragung noch vor der Änderung der Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit einer BGB -Gesellschaft (BGH NJW 2001, 1056) erfolgte.