OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.04.2000
8 W 717/99
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
Justiz 2000, 341
Rpfleger 2000, 427
Vorinstanzen:
LG Tübingen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1/99

Erhöhungsgebühr bei Vertretung der Mitglieder eines mit gut organisierter Verwaltung ausgestatteten Immobilienfonds

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.04.2000 - Aktenzeichen 8 W 717/99

DRsp Nr. 2000/6645

Erhöhungsgebühr bei Vertretung der Mitglieder eines mit gut organisierter Verwaltung ausgestatteten Immobilienfonds

»Dass die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Gesellschafter in prozessualer Hinsicht eine Personenmehrheit bilden mit der Folge, dass eine erhöhte Prozessgebühr zu erstatten ist, gilt auch für eine mit einer gut organisierten Verwaltung (hier: GmbH) ausgestatteten Grundstücksgesellschaft (Immobilienfonds mit ca. 400 Gesellschaftern).«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Vorinstanz: LG Tübingen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1/99
Fundstellen
Justiz 2000, 341
Rpfleger 2000, 427