LG Berlin, vom 10.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 546/00
Erhöhungsgebühr bei Honorarklage einer Anwaltssozietät?
KG, Beschluss vom 02.02.2005 - Aktenzeichen 1 W 486/02
DRsp Nr. 2005/7917
Erhöhungsgebühr bei Honorarklage einer Anwaltssozietät?
»In Aktivprozessen einer Anwaltssozietät, die Honorarklagen betreffen, fällt eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO für den vertretenden Anwalt nicht an (im Anschluss an BGH v. 5.1.2004 - II ZB 22/02 - unter Aufgabe der fr. Rspr. des Senats). Hinsichtlich einer Widerklage gelten die Regeln für den Passivprozess.«