KG - Beschluss vom 02.02.2005
1 W 486/02
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 419
KGReport 2005, 566
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 546/00

Erhöhungsgebühr bei Honorarklage einer Anwaltssozietät?

KG, Beschluss vom 02.02.2005 - Aktenzeichen 1 W 486/02

DRsp Nr. 2005/7917

Erhöhungsgebühr bei Honorarklage einer Anwaltssozietät?

»In Aktivprozessen einer Anwaltssozietät, die Honorarklagen betreffen, fällt eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO für den vertretenden Anwalt nicht an (im Anschluss an BGH v. 5.1.2004 - II ZB 22/02 - unter Aufgabe der fr. Rspr. des Senats). Hinsichtlich einer Widerklage gelten die Regeln für den Passivprozess.«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.