KG - Beschluss vom 30.06.2005
1 W 93/05
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ; RVG -VV Nr. 1008; UrhG §§ 73 ff. ; UrhG § 96 ; UrhG § 97 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 589
KGReport 2005, 725
MDR 2006, 177
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 754/04

Erhöhungsgebühr bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in notwendiger Streitgenossenschaft

KG, Beschluss vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 1 W 93/05

DRsp Nr. 2005/10622

Erhöhungsgebühr bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in notwendiger Streitgenossenschaft

»Bei einem von Streitgenossen in gesamthänderischer Verbundenheit verfolgten Unterlassungsbegehren (hier: von Miterben geltend gemachtes Leistungsschutzrecht nach §§ 73 ff., 96, 97 UrhG) liegt ein einheitlicher Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit vor, der die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, RVG -VV 1008 rechtfertigt.«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ; RVG -VV Nr. 1008; UrhG §§ 73 ff. ; UrhG § 96 ; UrhG § 97 ;

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg:

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt bei einem von Streitgenossen verfolgten Unterlassungsbegehren dann nur ein einheitlicher Gegenstand vor, wenn es sich aus der gesamthänderischen Verbundenheit der - notwendigen - Streitgenossen herleitet (Senat, Beschl. v. 21.9.1999 - 1 W 5546 u. 5547/98 -; Beschl. v. 22.5.2001 - 1 W 304/01 -; vgl. OLG Hamburg OLGR 2000, 129 u. JurBüro 2000, 582). Ein solcher Fall ist hier zweifellos gegeben, da die Antragsteller als Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft ein Leistungsschutzrecht (§§ 73 ff. UrhG) des verstorbenen Sängers F. W. geltend machen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 14.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 754/04
Fundstellen
JurBüro 2005, 589
KGReport 2005, 725
MDR 2006, 177