KG - Beschluss vom 19.09.2003
1 W 400/03
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 ; BRAGO § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 169
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 298/02

Erhöhungsgebühr bei Geltendmachung der Gesamthandsforderung einer GbR in Altfällen

KG, Beschluss vom 19.09.2003 - Aktenzeichen 1 W 400/03

DRsp Nr. 2003/14741

Erhöhungsgebühr bei Geltendmachung der Gesamthandsforderung einer GbR in "Altfällen"

»Die Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO bei Geltendmachung der Gesamthandsforderung einer GbR in "Altfällen" vor Änderung der Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der GbR ist ausnahmsweise dann nicht entstanden, wenn nach Aktenlage ausgeschlossen werden kann, dass durch die der früheren Rechtslage entsprechende Prozessführung dem Prozessbevollmächtigten ein Mehraufwand entstanden ist (hier: Geltendmachung der GbR-Forderung namens beider Gesellschafter in einem Mahnbescheid unter Berechnung der Verfahrensgebühr ohne Zuschlag für mehrere Auftraggeber).«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 ; BRAGO § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde, der Beklagten ist begründet. Die Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist nicht zu erstatten.