OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.10.2000
11 W 130/00
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4 ;
Fundstellen:
BRAGOreport 2001, 30
OLGReport-Karlsruhe 2001, 36

Erhöhungsgebühr bei Geltendmachung abgetretener Forderung durch Anwaltssozietät

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.10.2000 - Aktenzeichen 11 W 130/00

DRsp Nr. 2001/6771

Erhöhungsgebühr bei Geltendmachung abgetretener Forderung durch Anwaltssozietät

»Eine Rechtsanwaltssozietät, die eine an sie abgetretene Forderung ihres Mandanten gegen einen Dritten geltend macht, kann im Kostenfestsetzungsverfahren die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO verlangen.«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4 ;

Gründe:

...

2. Unbegründet ist die sofortige Beschwerde, soweit sich der Beklagte gegen die Festsetzung einer 6/10-Erhöhungsgebühr (§ 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO) wendet.