Erhöhungsgebühr bei Geltendmachung abgetretener Forderung durch Anwaltssozietät
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.10.2000 - Aktenzeichen 11 W 130/00
DRsp Nr. 2001/6771
Erhöhungsgebühr bei Geltendmachung abgetretener Forderung durch Anwaltssozietät
»Eine Rechtsanwaltssozietät, die eine an sie abgetretene Forderung ihres Mandanten gegen einen Dritten geltend macht, kann im Kostenfestsetzungsverfahren die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO verlangen.«