OLG Naumburg - Beschluss vom 23.08.2001
13 W 406/01
Normen:
BRAGO § 6 § 6 Abs. 1 S. 2 § 13 Abs. 2 § 26 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 § 91 a ZPO § 91 Abs. 1 § 62 § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 1 ; GKG § 1 i.V.m. Nr. 1953 Kostenverzeichnis ;
Vorinstanzen:
LG Dessau, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1732/96

Erhöhungsbeühr bei Vertretung einer BGB-Gesellschaft - Bindung an Einordnung des Prozessgerichts - Erstattungsfähigkeit

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.08.2001 - Aktenzeichen 13 W 406/01

DRsp Nr. 2001/13719

Erhöhungsbeühr bei Vertretung einer BGB -Gesellschaft - Bindung an Einordnung des Prozessgerichts - Erstattungsfähigkeit

»1. Ob der Rechtsanwalt bei der Klage einer " BGB -Gesellschaft" eine Erhöhungsgebühr nach der Anzahl der Gesellschafter verdient hat, hängt davon ab, ob die Klage von der Gesellschaft oder von den Gesellschaftern erhoben worden ist.2. Für das Kostenfestsetzungsverfahren ist die Einordnung durch das Prozessgericht bindend.3. Bei Klagen, die nach der Veröffentlichung der neuen BGH-Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der BGB -Gesellschaft (BGH NJW 2001, 1058) erhoben worden sind, ist die Erhöhungsgebühr bei Klagen der gesamthänderisch gebundenen Gesellschafter aber nicht mehr erstattungsfähig.«

Normenkette:

BRAGO § 6 § 6 Abs. 1 S. 2 § 13 Abs. 2 § 26 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 § 91 a ZPO § 91 Abs. 1 § 62 § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 1 ; GKG § 1 i.V.m. Nr. 1953 Kostenverzeichnis ;

Gründe:

Mit der Beschwerde wenden sich die Kläger dagegen, dass das Landgericht bei der Kostenfestsetzung die von ihnen geltend gemachte 3/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO in Höhe von 1.680,80 DM sowie die beanspruchten Korrespondenzanwaltskosten nicht in Höhe der mit 2.016,00 DM alternativ berechneten fiktiven Kosten für eine Informationsreise berücksichtigt hat.