Mit der Beschwerde wenden sich die Kläger dagegen, dass das Landgericht bei der Kostenfestsetzung die von ihnen geltend gemachte 3/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO in Höhe von 1.680,80 DM sowie die beanspruchten Korrespondenzanwaltskosten nicht in Höhe der mit 2.016,00 DM alternativ berechneten fiktiven Kosten für eine Informationsreise berücksichtigt hat.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|