LAG Düsseldorf - Beschluss vom 14.03.2012
2 Ta 83/12
Normen:
GKG § 45 Abs. 4; GKG §45 Abs. 1; RVG § 32 Abs 1;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 211
EzA-SD 2012, 15
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 24.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3462/11

Erhöhung des Streitwerts durch uneigentliche Hilfsanträge auf Beschäftigung und künftige Entgeltzahlung nach Ablauf der Kündigungsfrist

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 2 Ta 83/12

DRsp Nr. 2012/16711

Erhöhung des Streitwerts durch uneigentliche Hilfsanträge auf Beschäftigung und künftige Entgeltzahlung nach Ablauf der Kündigungsfrist

Uneigentliche Hilfsanträge auf Beschäftigung und künftige Entgeltzahlung nach Ablauf der Kündigungsfrist führen nicht zur Streitwerterhöhung, wenn in einem Vergleich das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zum Ablauf der Kündigungsfrist beendet wird und eine Ausgleichsklausel über "sämtliche wechselseitigen Ansprüche" vereinbart wird. Hinweis: Anmerkung von Dr. W. Gravenhorst in [...] PR-ArbG 30/2012 Nr. 5.; anders noch in [...] PR-ArbG 45/2006 Nr. 4 zu LAG Nürnberg vom 14.07.2006 - 6 Ta 108/06

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Gravenhorst u.a. wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24.01.2012 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise wie folgt abgeändert:

Der Streitwert wird für das Verfahren auf 34.292,05 EUR, für den Vergleich auf 49.723,47 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 4; GKG §45 Abs. 1; RVG § 32 Abs 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem 01.07.1993 bei der Beklagten zu 1. zuletzt als Personalleiter zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 6.858,41 EUR beschäftigt.