BGH - Beschluß vom 23.01.2008
IV ZB 8/07
Normen:
ZPO § 4 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 20.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 182/06
AG Brandenburg, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 238/06

Erhöhung des Streitwerts durch Rechtsanwaltskosten

BGH, Beschluß vom 23.01.2008 - Aktenzeichen IV ZB 8/07

DRsp Nr. 2008/4964

Erhöhung des Streitwerts durch Rechtsanwaltskosten

Der auf eine materiell-rechtliche Grundlage gestützte Anspruch auf Erstattung von Kosten (hier: Anwaltskosten), die vor Einleitung des Prozesses zu seiner Vorbereitung aufgewandt worden sind, stellt neben dem im gleichen Verfahren geltend gemachten Hauptanspruch eine dessen Streitwert nicht erhöhende Forderung i.S. des § 4 ZPO dar.

Normenkette:

ZPO § 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger fordert von der Beklagten, bei der er u.a. eine Fahrzeugversicherung unterhält, die Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von 580,62 EUR sowie von Kosten für ein Mahnschreiben des Anwalts in Höhe von 20,56 EUR. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung durch den angegriffenen Beschluss als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Mit seiner Rechtsbeschwerde macht der Kläger geltend, der Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten sei keine Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO. Vielmehr gehörten diese Kosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht mehr.