OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.03.2003
3 W 34/03
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1047
OLGReport-Zweibrücken 2003, 300
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 04.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 714/02
AG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII P 167

Erhöhung der Vergütung des Betreuers wegen Absolvierung eines Lehrgangs Leitung des Pflegedienstes

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 3 W 34/03

DRsp Nr. 2004/3945

Erhöhung der Vergütung des Betreuers wegen Absolvierung eines Lehrgangs "Leitung des Pflegedienstes"

»Die Ausbildung des Betreuers im Rahmen des Lehrgangs "Leitung des Pflegedienstes" ist nicht mit einer abgeschlossenen (Fach-) Hochschulausbildung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG vergleichbar.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Für den mittellosen Betroffenen ist der Beteiligte zu 1) als Betreuer bestellt. Dieser ist ehemaliger (Fach-)Krankenpfleger und führt die Betreuung gemäß der Feststellung des Amtsgerichts berufsmäßig. Er ist der Ansicht, dass ihm für seine Tätigkeit ein Stundensatz von 31,00 Euro zustehe, da er über besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfüge, die er durch eine einer (Fach-)Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung erworben habe.

Dem entgegen legte das Amtsgericht bei der Festsetzung der dem Beteiligten zu 1) für die Zeit vom 18. April 2002 bis zum 30. Juni 2002 aus der Staatskasse zu bewilligenden Vergütung lediglich einen Stundensatz von 23,00 Euro zugrunde.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.