I.
Für den mittellosen Betroffenen ist der Beteiligte zu 1) als Betreuer bestellt. Dieser ist ehemaliger (Fach-)Krankenpfleger und führt die Betreuung gemäß der Feststellung des Amtsgerichts berufsmäßig. Er ist der Ansicht, dass ihm für seine Tätigkeit ein Stundensatz von 31,00 Euro zustehe, da er über besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfüge, die er durch eine einer (Fach-)Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung erworben habe.
Dem entgegen legte das Amtsgericht bei der Festsetzung der dem Beteiligten zu 1) für die Zeit vom 18. April 2002 bis zum 30. Juni 2002 aus der Staatskasse zu bewilligenden Vergütung lediglich einen Stundensatz von 23,00 Euro zugrunde.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
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