KG - Beschluss vom 07.10.2008
1 W 77/07
Normen:
GKG -KV Nr. 1410; GKG -KV Nr. 1412;
Fundstellen:
AGS 2009, 91
JurBüro 2009, 149
KGReport 2009, 145
KGReport-Berlin 2009, 145
RVGreport 2009, 118
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AR 162/05

Erhöhung der Verfahrensgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren

KG, Beschluss vom 07.10.2008 - Aktenzeichen 1 W 77/07

DRsp Nr. 2009/910

Erhöhung der Verfahrensgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren

Wird nur über einen Teil des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil entschieden, errechnet sich die Erhöhung des Gebührensatzes nach Nr. 1412 KV GKG um 1,5 nach dem Wert des Streitgegenstandes, auf den sich die Entscheidung bezieht.

Normenkette:

GKG -KV Nr. 1410; GKG -KV Nr. 1412;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zulässig, weil das Landgericht sie in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich zugelassen hat. Das Rechtsmittel hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Kostenansatz der Kostenbeamtin des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2005 Sollstellung der Justizkasse Berlin vom 20. Oktober 2005 zur Ksb-Nr. 1050613899005) zu Recht auf 2.074,50 Euro herabgesetzt.

Der Senat ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass sich die Gerichtskosten im vorliegenden Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wie folgt errechnen:

Nr. 1410 KV GKG : Verfahren im Allgemeinen (Wert: 117.670 Euro)

1,5 der Gebühr nach § 34 GKG 1.434,00 Euro

Nr. 1412 KV GKG : Erhöhung der Verfahrensgebühr auf 3,0 (nach einem Wert von 40.111 Euro) 1, 5 der Gebühr nach § 34 GKG 640,50 Euro

Insgesamt 2.074,50 Euro