Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zulässig, weil das Landgericht sie in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich zugelassen hat. Das Rechtsmittel hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Kostenansatz der Kostenbeamtin des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2005 Sollstellung der Justizkasse Berlin vom 20. Oktober 2005 zur Ksb-Nr. 1050613899005) zu Recht auf 2.074,50 Euro herabgesetzt.
Der Senat ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass sich die Gerichtskosten im vorliegenden Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wie folgt errechnen:
Nr. 1410 KV GKG : Verfahren im Allgemeinen (Wert: 117.670 Euro)
1,5 der Gebühr nach § 34 GKG 1.434,00 Euro
Nr. 1412 KV GKG : Erhöhung der Verfahrensgebühr auf 3,0 (nach einem Wert von 40.111 Euro) 1, 5 der Gebühr nach § 34 GKG 640,50 Euro
Insgesamt 2.074,50 Euro
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|