OLG Celle - Beschluss vom 06.02.2014
2 W 25/14
Normen:
RVG -VV Nr. 1008;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 15.11.2013

Erhöhung der Verfahrensgebühr bei Vertretung mehrerer Auftraggeber mit verschiedenen Gegenständen

OLG Celle, Beschluss vom 06.02.2014 - Aktenzeichen 2 W 25/14

DRsp Nr. 2014/3898

Erhöhung der Verfahrensgebühr bei Vertretung mehrerer Auftraggeber mit verschiedenen Gegenständen

Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit wegen verschiedener Gegenstände für mehrere Auftraggeber tätig, ist die Erhöhung der Verfahrensgebühr nach dem Wert der jeweiligen gemeinschaftlichen Beteiligung zu berechnen.

Die am 18. Dezember 2013 bei dem Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Kläger vom 15. Dezember 2013 gegen den am 9. Dezember 2013 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 15. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.033,16 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1008;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Kläger ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.