Die am 18. Dezember 2013 bei dem Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Kläger vom 15. Dezember 2013 gegen den am 9. Dezember 2013 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 15. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.033,16 € festgesetzt.
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