OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.10.2007
6 W 83/07
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ; RVG -VV Nr. 1008;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 437/04

Erhöhung der Verfahrensgebühr bei Anwaltswechsel nach Rechtsmitteleinlegung?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 6 W 83/07

DRsp Nr. 2007/22272

Erhöhung der Verfahrensgebühr bei Anwaltswechsel nach Rechtsmitteleinlegung?

1. Zur Bemessung des Streitwerts bzw. der Verfahrensgebühr, wenn ein Teil von mehreren Klägern nach Einlegung des Rechtsmittels einen anderen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt, während sich die übrigen Kläger weiterhin vom bisherigen Rechtsanwalt vertreten lassen. 2. In der Regel darf ein Anwaltswechsel nicht zu Mehrkosten für den Prozessgegner führen. Dies hätte jedoch lediglich zur Konsequenz, dass sie, soweit sie durch den Anwaltswechsel ausgelöst worden sind, von der unterlegenen Partei nicht als sogenannte notwendige Kosten des Rechtsstreits erstattet verlangt werden können. 3. Bezieht sich die begehrte Löschung eingetragener Widersprüche auf fünf verschiedene Grundstücke und auf fünf verschiedene Eigentümer, liegt keine Gegenstandsgleichheit im Sinne von § 6 BRAGO bzw. Nr. 1008 VV RVG im Hinblick auf die fünf Grundstücke vor; im Hinblick auf die einzelnen Gründstücke bezogen auf die jeweiligen Eigentümer ist jedoch derselbe Gegenstand im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO bzw. der Nr. 1008 VV RVG anzunehmen.

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ; RVG -VV Nr. 1008;

Entscheidungsgründe:

I.