OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.12.2010
III-4 Ws 623/10
Normen:
RVG -VV Nr. 4115; RVG -VV Vorbem 4 Abs. 4;

Erhöhung der Terminsgebühr bei Inhaftierung des Angeklagten nach Verkündung des Urteils

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.2010 - Aktenzeichen III-4 Ws 623/10

DRsp Nr. 2011/11627

Erhöhung der Terminsgebühr bei Inhaftierung des Angeklagten nach Verkündung des Urteils

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4115; RVG -VV Vorbem 4 Abs. 4;

Gründe:

I.

Am 8. Januar 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Duisburg gegen den Beschuldigten K. und andere Anklage wegen besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Für den zunächst auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten K. wurde Rechtsanwalt S. durch den Beschluss der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg in der Hauptverhandlung vom 29. September 2009 zum Pflichtverteidiger bestellt.

Der 2. Hauptverhandlungstermin hat am 2. Oktober 2009 stattgefunden. Ausweislich des Protokolls wurde nach der Urteilsverkündung (Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) ein Haftbefehl gegen den Angeklagten verkündet. Im Anschluss daran erfolgte die Rechtsmittelbelehrung. Rechtsanwalt S.. hat an diesem Termin vollständig teilgenommen.

Die vom Angeklagten gegen das Urteil der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg vom 2 Oktober 2009 mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 7. April 2010 als unbegründet verworfen.