OLG Nürnberg - Beschluß vom 04.12.1995
4 W 3708/95
Normen:
BRAGO § 11 Abs. 1 S. 4 § 5 ; ZPO §§ 578 ff ;
Fundstellen:
AnwBl 1996, 172
JurBüro 1996, 306
NJW-RR 1996, 512
Rpfleger 1996, 262
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 6582/86

Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren im Wiederaufnahmeverfahren

OLG Nürnberg, Beschluß vom 04.12.1995 - Aktenzeichen 4 W 3708/95

DRsp Nr. 1998/11013

Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren im Wiederaufnahmeverfahren

»§ 11 Abs. 1 S. 4, 5 BRAGO rechtfertigt keine Erhöhung der Gebühren des im Wiederaufnahmeverfahren gemäß §§ 578 ff ZPO vor dem Bundesgerichtshof tätigen Rechtsanwalts.«

Normenkette:

BRAGO § 11 Abs. 1 S. 4 § 5 ; ZPO §§ 578 ff ;

Gründe:

I.

Der Kläger ist der Erbe der am 06.12.1991 verstorbenen ...

Diese hatte im Ausgangsrechtsstreit vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 80.000,-- DM, hilfsweise die Rückauflassung eines von ihr mit Vertrag vom 29.12.1976 an die Beklagte zum Kaufpreis von 1,2 Millionen DM verkauften Grundstücks geltend gemacht.

Mit Urteil vom 26.2.1987 wies das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage ab. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der ... wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29.11.1989 zurückgewiesen; zugleich wurde die Klage auch insoweit abgewiesen als die Klägerin im Berufungsverfahren einen höheren Betrag gefordert hatte.

Mit Beschluß vom 24.10.1991 (Az.: III ZR 122/90) nahm der Bundesgerichtshof die von ... gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg eingelegte Revision (gemäß § 554 b ZPO) nicht an und setzte den Streitwert auf 3.090.000,-- DM fest.