Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühr bei Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen für mehrere Kinder
LG Detmold, Beschluss vom 03.08.2000 - Aktenzeichen 3 T 173/00
DRsp Nr. 2004/18411
Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühr bei Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen für mehrere Kinder
1. Ist der Rechtsanwalt beauftragt, für mehrere Kinder Sozialhilfeansprüche geltend zu machen, liegt eine Angelegenheit i.S. von § 132 Abs. 2 Satz 1, jedoch nicht "dieselbe" Angelegenheit i.S. von § 6 Abs. 1 Satz 2.2. Da die Anwendung von § 7 Abs. 2BRAGO wegen der Festgebühren bei Beratungshilfe nicht in Betracht kommt, ist § 6 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.