LG Detmold - Beschluss vom 03.08.2000
3 T 173/00
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 § 7 Abs. 2 § 132 Abs. 2 Satz 1 ; RVG § 22 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 1008, Nr. 2601 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
Rpfleger 2001, 37

Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühr bei Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen für mehrere Kinder

LG Detmold, Beschluss vom 03.08.2000 - Aktenzeichen 3 T 173/00

DRsp Nr. 2004/18411

Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühr bei Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen für mehrere Kinder

1. Ist der Rechtsanwalt beauftragt, für mehrere Kinder Sozialhilfeansprüche geltend zu machen, liegt eine Angelegenheit i.S. von § 132 Abs. 2 Satz 1, jedoch nicht "dieselbe" Angelegenheit i.S. von § 6 Abs. 1 Satz 2. 2. Da die Anwendung von § 7 Abs. 2 BRAGO wegen der Festgebühren bei Beratungshilfe nicht in Betracht kommt, ist § 6 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 § 7 Abs. 2 § 132 Abs. 2 Satz 1 ; RVG § 22 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 1008, Nr. 2601 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen
Rpfleger 2001, 37