BGH - Urteil vom 12.02.1987
III ZR 255/85
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 Wohnungseigentümer 1
DRsp IV(477)225b-c
MDR 1987, 912
NJW 1987, 2240
Vorinstanzen:
LG Aachen,

Erhöhung der Prozeßgebühr bei Vertretung mehrerer Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 12.02.1987 - Aktenzeichen III ZR 255/85

DRsp Nr. 1992/3276

Erhöhung der Prozeßgebühr bei Vertretung mehrerer Wohnungseigentümer

»Dem Rechtsanwalt, der für eine Mehrheit von Wohnungseigentümern tätig wird, steht die Erhöhung der Prozeßgebühr auch dann zu, wenn die Wohnungseigentümer durch einen Verwalter vertreten werden (Ergänzung zum Senatsurteil v. 6.10.1983 - III ZR 109/82 = LM BRAGebO § 6 Nr. 4).«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die beklagten Rechtsanwälte vertraten die Kläger und die weiteren Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Beweissicherungsverfahren und in einem Rechtsstreit, den diese, vertreten durch den Verwalter, gegen ihren Architekten führten.

Die Beklagten berechneten und erhielten hierfür u.a. wegen der Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöhte Gebühren, deren Ausgleichung im Kostenfestsetzungsverfahren das Landgericht und das zuständige Oberlandesgericht Köln versagten.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehren die Kläger von den Beklagten die Rückzahlung des rechnerisch unstreitigen Erhöhungsbetrages von 3.266,10 DM nebst Zinsen an die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Dagegen richtet sich die Sprungrevision der Beklagten, die gegen die im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Kläger Versäumnisurteil beantragen.

Entscheidungsgründe: