OLG Oldenburg - Beschluss vom 03.03.2006
5 W 2/06
Normen:
RVG § 7 ; VV-RVG Nr. 1008; VV-RVG Nr. 2503; VV-RVG Nr. 2603; VV-RVG Nr. 2503;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 14.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 886/05
AG Nordenham, - Vorinstanzaktenzeichen 3 II 163/05

Erhöhung der Geschäftsgebür bei Tätigwerden eines Rechtsanwalts für mehrere Auftraggeber

OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.03.2006 - Aktenzeichen 5 W 2/06

DRsp Nr. 2007/2163

Erhöhung der Geschäftsgebür bei Tätigwerden eines Rechtsanwalts für mehrere Auftraggeber

»Wird ein Rechtsanwalt in einer Beratungshilfeangelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhöht sich die nach VV RVG Nr. 2603 (jetzt 2503) entstehende Geschäftsgebühr entsprechend VV RVG Nr. 1008.«

Normenkette:

RVG § 7 ; VV-RVG Nr. 1008; VV-RVG Nr. 2503; VV-RVG Nr. 2603; VV-RVG Nr. 2503;

Entscheidungsgründe:

I.) Die weitere Beschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Landgericht gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 RVG zulässig. Der Senat hat in voller Besetzung über das Rechtsmittel der Landeskasse zu befinden, weil das Landgericht ebenfalls als Kammer über die Beschwerde der Antragsteller entschieden hat, §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG.

II.) Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Erhöhungsgebühr nach § 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG bei der Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG zugunsten der Antragsteller berücksichtigt, weil die Antragsteller in der Beratungshilfeangelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig geworden sind.