I.) Die weitere Beschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Landgericht gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 RVG zulässig. Der Senat hat in voller Besetzung über das Rechtsmittel der Landeskasse zu befinden, weil das Landgericht ebenfalls als Kammer über die Beschwerde der Antragsteller entschieden hat, §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG.
II.) Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Erhöhungsgebühr nach § 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG bei der Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG zugunsten der Antragsteller berücksichtigt, weil die Antragsteller in der Beratungshilfeangelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig geworden sind.
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