Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des früheren Angeklagten eine Pauschvergütung, deren Höhe er nicht beziffert hat.
Der Vertreter der Staatskasse hat in seiner dem Antragsteller bekannten Stellungnahme vom 2. Februar 2000 angeregt, den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung zurückzuweisen, da das Verfahren weder besonders schwierig noch besonders umfangreich gewesen sei.
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