OLG Hamm - Beschluss vom 17.02.2000
2 (s) Sbd. 6 - 13/2000
Normen:
BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 36 Js 427/95

Erhöhung der Anwaltsgeführen bei Inhaftierung des Angeklagten

OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 13/2000

DRsp Nr. 2000/6610

Erhöhung der Anwaltsgeführen bei Inhaftierung des Angeklagten

»Besuche des Verteidigers eines inhaftierten Mandanten in der Justizvollzugsanstalt gehören grundsätzlich zu den Aufgaben eines Pflichtverteidigers. Dem insoweit resultierenden zeitgleichen Mehraufwand für den Pflichtverteidiger wird in aller Regel durch die gesetzlichen Gebühren dann noch ausreichend Rechnung getragen, wenn auf jeweils eine erhöhte Gebühr nicht mehr als ein Anstaltsbesuch entfällt, wobei je nach den Umständen des Einzelfalles, die der Pflichtverteidiger ggf. vorzutragen hat, Abweichungen nach oben oder unten denkbar erscheinen.«

Normenkette:

BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des früheren Angeklagten eine Pauschvergütung, deren Höhe er nicht beziffert hat.

Der Vertreter der Staatskasse hat in seiner dem Antragsteller bekannten Stellungnahme vom 2. Februar 2000 angeregt, den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung zurückzuweisen, da das Verfahren weder besonders schwierig noch besonders umfangreich gewesen sei.