I.
Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin die Einsetzung einer Einigungsstelle wegen der Anordnung von Mehrarbeit für die Arbeit an mehreren Sonntagen im Jahre 2008 begehrt. Der Betriebsrat stellte die Zuständigkeit der Einigungsstelle in Abrede, des Weiteren begehrte er hilfsweise die Bestellung eines anderen Vorsitzenden sowie die Festsetzung der Zahl der Beisitzer auf je 3.
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