LAG Hamm - Beschluss vom 09.06.2008
10 Ta 279/08
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; ArbGG § 76 § 98 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 3 BV 2/08 - 12.03.2008,

Erhöhter Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zuständigkeit und Besetzung der Einigungsstelle

LAG Hamm, Beschluss vom 09.06.2008 - Aktenzeichen 10 Ta 279/08

DRsp Nr. 2008/14310

Erhöhter Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zuständigkeit und Besetzung der Einigungsstelle

Streiten die Beteiligten im Beschlussverfahren nicht nur um die Zuständigkeit der einzurichtenden Einigungsstelle sondern ausdrücklich auch über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden und über die Anzahl der zu benennenden Beisitzer, ist eine Erhöhung des Ausgangswertes (gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG) von 4.000,00 EUR auf 8.000,00 EUR angezeigt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; ArbGG § 76 § 98 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin die Einsetzung einer Einigungsstelle wegen der Anordnung von Mehrarbeit für die Arbeit an mehreren Sonntagen im Jahre 2008 begehrt. Der Betriebsrat stellte die Zuständigkeit der Einigungsstelle in Abrede, des Weiteren begehrte er hilfsweise die Bestellung eines anderen Vorsitzenden sowie die Festsetzung der Zahl der Beisitzer auf je 3.