Erhöhte Vergleichsgebühr von 15/10 bei im Rahmen der Scheidung nicht anhängigen Folgesachen
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 20.02.1997 - Aktenzeichen 1 WF 11/97
DRsp Nr. 1998/3029
Erhöhte Vergleichsgebühr von 15/10 bei im Rahmen der Scheidung nicht anhängigen Folgesachen
Zur (hier bejahten) erhöhten Vergleichsgebühr von 15/10 in den Fällen, in denen im Rahmen der Scheidung nicht anhängige Folgesachen vergleichsweise erledigt wurden, wenn hierfür Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde.