OLG Koblenz - Beschluß vom 07.04.1997
14 W 179/97
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 583
NJW-RR 1997, 1492
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 86/93

Erhöhte Gebühr bei BGB-Gesellschaft, Erbengemeinschaft und Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Koblenz, Beschluß vom 07.04.1997 - Aktenzeichen 14 W 179/97

DRsp Nr. 1997/5396

Erhöhte Gebühr bei BGB -Gesellschaft, Erbengemeinschaft und Wohnungseigentümergemeinschaft

»Der Senat gibt seine frühere Rechtsprechung auf, wonach die erhöhte Gebühr nicht anfällt bei Klagen einer BGB -Gesellschaft (JurBüro 1991, 71), Klagen gegen eine BGB -Gesellschaft (JurBüro 1989, 959), Prozeßvertretung von Miterben (MDR 1993, 284 auf Anfrage des 1. Zivilsenats vom 10.10.1996 1 W 597/96 schon aufgegeben), Prozeßvertretung von Wohnungseigentümern (JurBüro 1985, 711). Diese Gebühren sind auch erstattungsfähig.«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die fristgemäß eingelegten Rechtsmittel haben den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers sind die von den Beklagten für die zweite Instanz geltend gemachten Korrespondenzanwaltskosten nicht erstattungsfähig.