I. Das Oberlandesgericht München hat den Beklagten zur Zahlung von 372.309,97 EUR verurteilt und die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 24. April 2006 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache gemäß § 544 Abs. 7 ZPO an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs hat mit Kostenrechnung vom 3. Mai 2006 Gerichtskosten in Höhe von 11.780,00 EUR, nämlich fünf Gebühren nach
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