BGH - Beschluß vom 12.03.2007
II ZR 19/05
Normen:
ZPO § 544 Abs. 7 ; GKG § 1 § 3 § 66 ; GKVerz Nr. 1230, 1242, 1243;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 3518/04
LG München I, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 HKO 10731/03

Erhebung von Gerichtsgebühren bei Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluß vom 12.03.2007 - Aktenzeichen II ZR 19/05

DRsp Nr. 2007/7679

Erhebung von Gerichtsgebühren bei Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

»Entscheidet der Bundesgerichtshof über eine Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss nach § 544 Abs. 7 ZPO können Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, weil dafür eine gesetzliche Grundlage im Gerichtskostengesetz fehlt und eine analoge Anwendung anderer Kostenvorschriften zu Lasten der Parteien ausscheidet.«

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 7 ; GKG § 1 § 3 § 66 ; GKVerz Nr. 1230, 1242, 1243;

Gründe:

I. Das Oberlandesgericht München hat den Beklagten zur Zahlung von 372.309,97 EUR verurteilt und die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 24. April 2006 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache gemäß § 544 Abs. 7 ZPO an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs hat mit Kostenrechnung vom 3. Mai 2006 Gerichtskosten in Höhe von 11.780,00 EUR, nämlich fünf Gebühren nach Kostenverzeichnis (KV) Nr. 1230 zu § 3 Abs. 2 GKG angesetzt. Dagegen richtet sich die Erinnerung des Beklagten. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.