I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 669.877,63 Euro festgesetzt.
II. Die Kosten für das eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen P. vom 11.07.2003 (gemäß Kostenrechnung des Sachverständigen vom 14.07.2003) und die Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 18.03.2004 (gemäß Kostenrechnung des Sachverständigen vom 18.03.2004) werden zu 2/3 nicht erhoben.
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