OLG Nürnberg - Beschluss vom 23.08.2010
4 W 2413/07
Normen:
ZPO § 404a Abs. 1; GKG § 21;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 134/01

Erhebung der Kosten eines Sachverständigen im Kostenansatz; Unrichtige Sachbehandlung bei Erhebung nicht erheblicher Beweise

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.08.2010 - Aktenzeichen 4 W 2413/07

DRsp Nr. 2010/16612

Erhebung der Kosten eines Sachverständigen im Kostenansatz; Unrichtige Sachbehandlung bei Erhebung nicht erheblicher Beweise

Es stellt eine offensichtlich unrichtige Sachbehandlung dar, wenn das Gericht in einem umfangreichen Abrechnungsprozess über die Frage, ob "der Beklagte die Schlussrechnung des Klägers über 1.493.178 DM zu Recht auf 100.598,04 DM gekürzt hat" zunächst nur Sachverständigenbeweis erhebt, ohne vorher die Relevanz der Einwendungen des Beklagten geprüft und über den streitigen Umfang der vom Kläger erbrachten Leistungen die von den Parteien angebotenen Zeugen vernommen zu haben. Ist das eingeholte Gutachten deshalb nur zu einem geringen Teil als Entscheidungsgrundlage verwertbar, sind die Gutachtenskosten nur teilweise zu erheben.

I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 669.877,63 Euro festgesetzt.

II. Die Kosten für das eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen P. vom 11.07.2003 (gemäß Kostenrechnung des Sachverständigen vom 14.07.2003) und die Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 18.03.2004 (gemäß Kostenrechnung des Sachverständigen vom 18.03.2004) werden zu 2/3 nicht erhoben.

Normenkette:

ZPO § 404a Abs. 1; GKG § 21;

Gründe: