Die Berufungskläger haben die Kosten der Berufung zu tragen, nachdem sie die Berufung zurückgenommen haben (§ 516 ZPO).
Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz werden nicht erhoben.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300,- € festgesetzt.
I.
Die Kläger haben gegen die am 2. März 2010 verkündete Entscheidung am 21. Juli 2010 Berufung eingelegt.
Sie haben sie damit begründet, dass ihnen trotz Nachfrage keine an diesem Tag verkündete Entscheidung zugestellt worden sei und die Frist von fünf Monaten des § 517 ZPO abzulaufen drohe.
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