OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.08.2010
22 U 115/10
Normen:
GKG § 21; ZPO § 517;
Fundstellen:
MDR 2011, 190
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 394/08

Erhebung der Gerichtskosten für die Berufungsinstanz bei unterbliebener Übermittlung der erstinstanzlichen Eilentscheidung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.08.2010 - Aktenzeichen 22 U 115/10

DRsp Nr. 2010/16142

Erhebung der Gerichtskosten für die Berufungsinstanz bei unterbliebener Übermittlung der erstinstanzlichen Eilentscheidung

1. Gerichtskosten für die Berufungsinstanz werden nicht erhoben, wenn eine Partei nur deshalb Berufung eingelegt hat, weil ihr die in einem Verkündungstermin verkündete Eilentscheidung nicht übersandt wurde und sie auch auf Nachfrage keine Auskunft erhält. 2. Dies gilt auch dann, wenn die 5-Monatsfrist des § 517 ZPO nicht vollständig verstrichen ist und die Partei mithin vorzeitig Berufung eingelegt hat. 3. Der gerichtliche Verfahrensfehler bleibt auch bei Hinzutreten anwaltlicher Pflichtverletzung kausal für den Anfall der zweitinstanzlicher Gerichtskosten.

Die Berufungskläger haben die Kosten der Berufung zu tragen, nachdem sie die Berufung zurückgenommen haben (§ 516 ZPO).

Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz werden nicht erhoben.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300,- € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 21; ZPO § 517;

Gründe:

I.

Die Kläger haben gegen die am 2. März 2010 verkündete Entscheidung am 21. Juli 2010 Berufung eingelegt.

Sie haben sie damit begründet, dass ihnen trotz Nachfrage keine an diesem Tag verkündete Entscheidung zugestellt worden sei und die Frist von fünf Monaten des § 517 ZPO abzulaufen drohe.