Auf Antrag der Klägerin wird Ziffer III. des Endurteils des Oberlandesgerichts München vom 6.10.2010 (Az.:
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 54 % und die Beklagte 46 %.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Klägerin.
I. Das Oberlandesgericht München erließ am 6.10.2010 Endurteil, wonach auf die Berufung der Beklagten das Ersturteil aufgehoben, die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.
Die Klägerin wendet sich mit Schriftsatz vom 21.10.2010 gegen den Ausspruch der Kostenentscheidung (Urteilszustellung an die Klagepartei erfolgte am 21.10.2010).
Vorsorglich stellte sie mit Schriftsatz vom 2.11.2010, eingegangen am 2.11.2010, den Antrag auf Entscheidung gemäß § 321 ZPO bzw. vorsorglich die Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.12.2010 wiederholte die Klägerin ihren Antrag.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Antrags.
II. Auf Antrag der Klagepartei war das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 6.10.2010 (Az.
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