BayObLG - Beschluss vom 25.09.1992
1Z AR 117/92
Normen:
BGB § 269 ; BRAGO § 51 § 52 ; ZPO § 29 ;
Fundstellen:
DRsp I(125)393b
MDR 1993, 179

Erfüllungsort für Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung anwaltlicher Vertragspflichten

BayObLG, Beschluss vom 25.09.1992 - Aktenzeichen 1Z AR 117/92

DRsp Nr. 1993/3667

Erfüllungsort für Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung anwaltlicher Vertragspflichten

»1. Erfüllungsort für Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung anwaltlicher Vertragspflichten ist regelmäßig der Ort, an dem der Rechtsanwalt seine Kanzlei eingerichtet hat.2. Das gilt auch dann, wenn ein Mandant, der einen Verkehrsanwalt sowie einen Prozeßbevollmächtigten beauftragt hat, behauptet, den Anwälten seien in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich Fehler unterlaufen.«

Normenkette:

BGB § 269 ; BRAGO § 51 § 52 ; ZPO § 29 ;

Gründe:

I.