OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.06.2007
6 W 89/07
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 2 § 19 Abs. 5 ; BGB § 362 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 29.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 71/00

Erfüllungseinwand gegen Festsetzung der anwaltlichen Vergütung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2007 - Aktenzeichen 6 W 89/07

DRsp Nr. 2007/12035

Erfüllungseinwand gegen Festsetzung der anwaltlichen Vergütung

1. Eine Festsetzung der anwaltlichen Vergütung ist abzulehnen, wenn die Antragsgegener Einwendungen erhoben haben, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Zu diesen Einwendungen zählt die Behauptung der Erfüllung des Vergütungsanspruchs. 2. Der Einwand der Erfüllung ist nach § 19 Abs. 5 BRAGO jedenfalls dann beachtlich, wenn die Partei den Zeitpunkt und die Art. der Zahlung schlüssig dargetan hat, mithin also ihre Behauptungen nicht aus der Luft gegriffen erscheinen. Die Entscheidung darüber, ob der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bereits erfüllt worden ist, muss einem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben.

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 2 § 19 Abs. 5 ; BGB § 362 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsgegnerin zu 1. ist in dem Rechtsstreit I. Instanz von den Antragstellern anwaltlich vertreten worden.

Mit der Klage hat die Antragsgegnerin zu 1. von der Beklagten die Zahlung von 222.172,66 DM gefordert. Der geltend gemachte Werklohnanspruch war der Antragsgegnerin zu 1. von der S... und J... GbR abgetreten worden.

Die Beklagte hat sodann Widerklage gegen die Antragsgegnerin zu 1. sowie Drittwiderklage gegen die Gesellschafter bürgerlichen Rechts, die Antragsgegner zu 2. und 3. erhoben.