OVG Hamburg - Beschluss vom 10.07.2015
1 So 47/15
Normen:
RVG § 11 Abs. 1 S. 2; RVG § 11 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2016, 228
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2545/11
VG Hamburg, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen KO

Erfüllung der Anwaltsforderung als nicht-gebührenrechtliche Einrede im Vergütungsfestsetzungsverfahren; Zurückverweisung der Sache an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des VG durch das Beschwerdegericht; Festsetzung einer Vergütung i.R.d. Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung

OVG Hamburg, Beschluss vom 10.07.2015 - Aktenzeichen 1 So 47/15

DRsp Nr. 2015/21436

Erfüllung der Anwaltsforderung als nicht-gebührenrechtliche Einrede im Vergütungsfestsetzungsverfahren; Zurückverweisung der Sache an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des VG durch das Beschwerdegericht; Festsetzung einer Vergütung i.R.d. Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung

Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist die nicht-gebührenrechtliche Einrede, die Anwaltsforderung bereits erfüllt zu haben, dann offensichtlich unbegründet und steht der Vergütungsfestsetzung nicht entgegen, wenn sich aus den zum Beweis vorgelegten Unterlagen eindeutig ergibt, dass die Zahlungen an den Anwalt mit Sicherheit nicht auf den angemeldeten Vergütungsanspruch geleistet worden sind. Das Beschwerdegericht kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Sache an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zurückverweisen, wenn es den Kostenansatz eines Anwalts dem Grunde nach für gerechtfertigt hält und noch gebührenrechtliche Einwendungen erstmals zu prüfen sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. April 2015 (10 K 2545/11) sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2015 (10 KO 2734/15) über die Erinnerung des Antragstellers aufgehoben.